Wenn Sie berufsmässig Lastwagenfahren möchten, müssen Sie zusätzlich zu Ihrem Führerausweis einen Fähigkeitsausweis - auch "Ausweis 95" genannt - (CZV) erwerben. Diesen können Sie direkt auf der Internetseite www.cambus.ch bestellen.

Der Fähigkeitsausweis ist 5 Jahre gültig und verlängert sich sobald Sie die obligatorische Weiterbildung von 5 Tagen absolviert haben. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite Weiterbildung Chauffeure.

Um den Fähigkeitsausweis zu erhalten, müssen Sie drei "CZV" Prüfungen bestehen:

  • eine schriftliche Theorieprüfung CZV-C, die im Theorie-Saal des OCN stattfindet. Diese können Sie übrigens bereits nach der bestandenen Zusatz-Theorieprüfung machen und nicht erst wenn Sie die praktische Prüfung bestanden haben. Bei grossem Andrang werden Personen mit Wohnsitz im Kanton Freiburg bevorzugt;
  • eine mündliche Theorieprüfung sowie die Prüfung "Allgemeiner Teil Praxis", welche in den ASTAG-Prüfungszentren in der ganzen Schweiz stattfinden.

Auf der Internetseite www.cambus.ch finden Sie einen Überblick über die Prüfungen und deren Inhalt und Kosten.

Sobald Sie die drei Prüfungen bestanden haben, können Sie Ihren Fähigkeitsausweis bestellen.

Fähigkeitsausweis ohne Prüfung

Sie erhalten den Fähigkeitsausweis ohne Prüfung, wenn Sie

  • vor dem 1. September 2009 das Gesuch um den Lernfahrausweis der Kategorie C/C1 oder D/D1 gestellt und die Führerprüfung bestanden haben.
  • das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis Strassentransport-Fachmann und -Fachfrau oder Lastwagenführer/-in bereits besitzen oder die Berufslehre absolvieren, weil der Stoff im Rahmen der Lehrabschlussprüfung geprüft wird.

Sie müssen auf jeden Fall Ihre Weiterbildungspflicht erfüllen - fünf Tage in fünf Jahren - um den Fähigkeitsausweis zu erhalten oder um ihn zu erneuern.

Sie brauchen keinen Fähigkeitsausweis

Keinen Fähigkeitsausweis brauchen Sie für:

  • private Fahrten;
  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
  • Militär, Polizei, Feuerwehr, Zollverwaltung, Zivilschutz;
  • Probe- oder Überführungsfahrten, Notfälle oder Rettungsmassnahmen;
  • Lern-, Übungs- oder Prüfungsfahrten;
  • den Transport von Material oder Ausrüstung zur Berufsausübung, wenn Sie weniger als 50 % Ihrer Arbeitszeit fahren;
  • den werkinternen Verkehr.