Im Kanton Freiburg haben Sie zwei Möglichkeiten ein Boot aus dem Verkehr zu nehmen:
- Sie hinterlegen den Schiffsausweis für eine längere Zeit;
- Sie annullieren den Schiffsausweis (z. B. Wechsel der Schiff haltenden Person).
Senden Sie uns hierzu den Originalschiffsausweis per Post mit der Bemerkung „Annullierung“ oder „Hinterlegung“. Ihren Schiffsausweis können Sie auch persönlich an unserem Schalter hinterlegen oder annullieren lassen.
Sie dürfen ab diesem Zeitpunkt das Boot weder fahren, noch darf es sich auf dem Gewässer befinden.
Ende der Steuerpflicht für Ihr Schiff
Unabhängig vom Datum wir zum Zeitpunkt der Inverkehrsetzung die volle Jahressteuer eines Schiffes fällig, jeweils für die Zeit vom 1. April bis um 31. März des folgenden Jahres. Diese wird bei einer Ausserverkehrsetzung nicht zurückerstattet. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, das Schiff am Ende des Jahres zu annullieren.
Das Schiffskennzeichen
Wenn das Schiff wieder im Kanton Freiburg eingelöst wird, folgt das Schiffskennzeichen dem Schiff und wird auf die Person übertragen, die das Schiff übernimmt.
Bei Spezialnummern, die gekauft wurden, muss das Abtretungsformular ausgefüllt und unterschrieben werden, damit die Nummer an eine dritte Person abgetreten werden kann.
Wenn Sie Ihre Nummer für ein künftiges Schiff wieder verwenden möchten, müssen Sie uns dies bei der Annullierung des Schiffes bekannt geben.
Wenn Sie Ihren Schiffsausweis hinterlegt haben, erhalten Sie nach einem Jahr ein Schreiben, um die Dauer der Hinterlegung zu verlängern.