Administrativmassnahmen

Allgemeines

Die wichtigsten Informationen im Zusammenhang mit der Berechtigung Motorfahrzeuge zu führen sowie zu den Folgen einer Widerhandlung können unserer Informationsbroschüre entnommen werden:

Die Fahrberechtigung

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Mit dem Ziel die Sicherheit auf den Schweizer Strassen zu erhöhen, hat die vereinigte Bundesversammlung im Rahmen der Revision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 14. Dezember 2001 eine Reihe von Massnahmen beschlossen, welche am 1. Januar 2005 in Kraft getreten sind.

Aufgrund dieser Bundesgesetzgebung hat die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (KAM) des Kantons Freiburg beim Aussprechen ihrer Massnahmen die nachfolgenden Grundsätze zu beachten:

1. Die Widerhandlungen gegen das SVG, die eine Administrativmassnahme zur Folge haben, werden in drei Hauptgruppen unterteilt

« Leichte » Wiederhandlung (Art. 16a SVG )

Eine leichte Widerhandlung begeht, wer:

  • durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft;
     
  • in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration - also mit weniger als 0.5 Promille - ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht.

Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.

« Mittelschwere Widerhandlungen » (Art. 16b SVG )

Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer:

  • durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
     
  • in angetrunkenem Zustand, jedoch mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration – also zwischen 0.50 und 0.79 Promille - ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
     
  • ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen;
     
  • ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.

Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen.

« Schwere » Widerhandlungen (Art. 16c SVG)

Eine schwere Widerhandlung begeht, wer:

  • durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
  • in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration – also 0.80 Promille und mehr - ein Motorfahrzeug führt;
  • wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt;
  • sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden muss, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;
  • nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergreift;
  • ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen.

Die Administrativmassnahme stellt für die fehlerhaften Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer eine erzieherische Massnahme dar und soll Wiederholungsfälle verhindern; sie wird unabhängig vom Strafurteil ausgesprochen und vollzogen.

 

Ausserdem ist wissenswert, dass:

  • in besonders leichten Fällen auf jegliche Massnahme verzichtet wird (Art. 16a Abs. 4 SVG );
  • bei Fällen, die im Rahmen des Ordnungsbussengesetzes (OBG ; SR 741.03) sanktioniert werden, wird kein Administrativverfahren eingeleitet.

2. Mindestdauer des Führerausweisentzugs von 3 Monaten für die erste schwere Widerhandlung

Die vom Gesetz oder von der Rechtsprechung als schwer qualifizierte Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz werden mit einem Führerausweisentzug von mindestens 3 Monaten geahndet.

3. Mindestdauer des Führerausweisentzugs infolge Vorstrafen

Im Rahmen des Administrativverfahrens kommt das sogenannte « Kaskadensystem » zur Anwendung. Es hat zur Folge, dass Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bei wiederholten SVG-Widerhandlungen strenger geahndet werden (Verlängerung der Führerausweisentzugsdauer nach erneuten mittelschweren und schweren Widerhandlungen).

Die Mindestdauer des Führerausweisentzugs wird stufenweise erhöht:

- nach einer mittelschwereren Wiederhandlung:

Leumund getrübt Massnahme(n) wegen mittelschwerer oder schwerer Widerhandlung
In den letzten 2 Jahren
1 Entzug wegen einer mittelschweren
oder
schweren Widerhandlung
2 Entzüge wegen
mittelschweren Widerhandlungen
oder
je einer mittelschweren und schweren Widerhandlung
schweren Widerhandlung
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4 Monate Entzug 9 Monate Entzug 15 Monate Entzug

 

- nach eine schweren Widerhandlung:

Leumund getrübt Massnahme(n) wegen mittelschwerer oder schwerer Widerhandlung
In den letzten 5 Jahren 1 Entzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung In den letzten 5 Jahren 1 Entzug wegen einer schweren Widerhandlung
oder
2 Entzüge wegen mittelschweren Widerhandlungen
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6 Monate Entzug 12 Monate Entzug

 

4.  Automatischer Sicherungsentzug im « Kaskadensystem» in Mehrfachwiederholungsfällen

Nach Begehung von drei als schwer oder vier als mittelschwer qualifizierten Widerhandlungen innerhalb von zehn Jahren wird der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer der Ausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (mindestens aber für zwei Jahre). Wenn der unter diesen Bedingungen entzogene Führerausweis seiner Besitzerin oder seinem Besitzer wieder erteilt werden kann und diese oder dieser eine neue Widerhandlung begeht, dann wird der Führerausweis definitiv entzogen. In solchen Fällen wird der Person die Fahreignung von Gesetzes wegen abgesprochen.