Grundsätzlich ist der Schwerverkehr in der Nacht, an Sonn- und an Feiertagen verboten. Wenn sich der Transport nicht vermeiden lässt, können Sie eine Sondergenehmigung beantragen.

Der Standortkanton des Fahrzeugs oder der Kanton, in welchem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt diese Bewilligung. Der Standortkanton ist jedoch nicht zuständig, wenn Sie diesen nicht durchfahren. Die für die ganze Schweiz gültige Bewilligung wird in diesem Fall von dem Kanton ausgestellt, in dem die Fahrt beginnt.

Um eine Bewilligung zu erhalten, müssen Sie Ihr Gesuch spätestens 48 Stunden vor der Abfahrt über das Internetportal des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) einreichen.

Die Gebühren hängen von der Art der Bewilligung ab.

Das Fahrverbot gilt für Sonntage und die folgenden Feiertage:

  • 1. Januar
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • 1. August
  • Weihnachten
  • 26. Dezember

Wenn in einem Kanton einer dieser Tage kein Feiertag ist, gilt das Fahrverbot nicht.

Es ist auch verboten, in der Nacht zwischen 22 Uhr und 5 Uhr zu fahren mit:

  • schweren Motorfahrzeugen;
  • gewerblichen Traktoren und Arbeitsmotorfahrzeugen;
  • Gelenkfahrzeugen, wenn das zulässige Gesamtgewicht einer Kombination 5 t überschreitet;
  • Fahrzeugen, die einen Anhänger ziehen und deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t überschreiten.

Nicht betroffen sind Fahrzeuge, die nach Art. 91a der Verkehrsregelnverordnung (VRV) definiert sind.